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Heruntergeladene Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
Dienstag 03. Juli 2012

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass gebrauchte Software-Lizenzen weiterverkauft werden dürfen. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und heruntergeladen wurde. Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mit dem Verkauf der Software die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft seien. Der Anbieter von Gebraucht-Software usedsoft verbucht damit einen Erfolg gegen den Softwarekonzern Oracle.

Auszug aus der Urteilsbegründung des EuGH:

"...Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.

2. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen."

Deutsche Oracle Anwendergruppe begrüßt das Urteil

„Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs“, sagt Dr. Dietmar Neugebauer, Vorstandsvorsitzender der DOAG. „Sollte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung bestätigen, würde es zu einer Liberalisierung des Marktes führen, die im Sinne der Anwender ist. Wie Oracle darauf reagieren würde, bleibt abzuwarten. Wir befürchten, dass es eine Auswirkung auf die Wartungsverträge oder Lizenzgestaltung haben könnte.“
 
Auch Michael Paege, DOAG-Vorstand und Leiter des Competence Center „Lizenzierungsfragen“, ist gespannt auf die künftigen Entwicklungen: „Auch bleibt abzuwarten, wie eine solche Entscheidung in der Praxis umgesetzt wird, so dass Lizenzen in dem vorgegebenen Rahmen übertragen werden können.“
 

BITKOM-Empfehlung

Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. BITKOM,  Dr. Bernhard Rohleder, kommentiert das Urteil:

„Wir begrüßen, dass der EuGH diese wichtige Grundsatzfrage zum Software-Markt zügig geklärt hat. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit allmählich beendet. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass sich diese Entscheidung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen negativ auswirkt und digitale Geschäftsmodelle in Frage stellt. Bei einem unkontrollierten Weiterverkauf kann aus einer legalen Kopie schnell eine Vielzahl illegaler Kopien werden. Es ist fraglich, ob die ursprünglichen Lizenzbedingungen noch nachvollziehbar sind.“

Abschließende Entscheidung durch BGH 

Über das Ergebnis im praktischen Anwendungsfall habe nun der BGH zu befinden, der EuGH hatte nur abstrakte Rechtsfragen zu beurteilen. BITKOM empfiehlt, bis zu dieser abschließenden Entscheidung bei einer Weiterübertragung von Software die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen  gründlich zu prüfen. Wichtig sind vor allem folgende Punkte:

  • Man sollte sich Klarheit verschaffen, welche Nutzungsrechte genau übertragen werden sollen.
  • Man sollte anhand des originalen Lizenzvertrags und aller weiteren Übertragungsvereinbarungen prüfen, welche Nutzungsbedingungen einzuhalten sind.
  • Man sollte sich mit den jeweiligen Rechteinhabern abstimmen.
  • Zudem sollte man in jedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Kopien der veräußerten Software gelöscht werden.

 

 hei